Kennzeichnung

Im deutschen Binnenbereich, also dem Geltungsbereich der BinSchStrO und den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau, gilt für alle Wasserfahrzeuge unter einer Länge von 20 Meter eine Kennzeichnungspflicht. Ausgenommen davon sind so genannte Kleinstfahrzeuge (Paddel-/Ruderboote), Segelboote ohne Motor unter 5,50 m Länge sowie Motorboote mit einer Antriebsleistung unter 3 PS. Kennzeichnungspflichtige Boote müssen entweder ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen tragen (siehe Kasten).
Der Internationale Bootsschein (IBS) ist eine amtlich anerkannte Form der Registrierung und ersetzt somit die sonst vorgeschriebene amtliche Anmeldung, er ist jedoch kein zusätzlich notwendiges Bootspapier. Der IBS gilt weltweit (mit Ausnahme der französischen Küstengewässer, hier ist das Flaggenzertifikat vorgeschrieben), verliert allerdings als Reisedokument nach zwei Jahren seine Gültigkeit und muss dann verlängert werden (samt entsprechender Gebühren). Darüber hinaus gilt der IBS beim Befahren der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen und ist dort unbefristet gültig, sofern sich an den angegebenen Bootsdaten nichts ändert. In den deutschen Seegebieten ist für Kleinfahrzeuge unter 15 m keine Registrierung vorgeschrieben – sie ist aber sinnvoll, nicht zuletzt dann, wenn man sein Boot auf einem Trailer über eine Staatsgrenze fährt. Es soll schon vorgekommen sein, dass nichtregistrierte Boote vom ausländischen Zoll beschlagnahmt wurden…

Den ganzen Praxisbericht lesen Sie in Skipper 10/2004

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