Schifffahrtsrecht

Logbuchzwang?!

Es ist eigentlich ein altes Thema, das aber nichts an Aktualität eingebüßt hat. Viel Verwirrung sorgt für unterschiedliche Auffassungen beim Thema Logbuchpflicht. Dies machen auch immer wieder Seeamtsverhandlungen deutlich.

Halten wir uns zu Beginn an die nicht unbedingt klaren Aussagen des Gesetzgebers. In dem im September 1998 im Bundesgesetzblatt I S. 2860 ff veröffentlichten Text gab es für die Sportschifffahrt einige Änderungen, die auch heute noch von vielen Skippern in ihrem Ausmaß nicht richtig wahrgenommen werden. Durch die Änderungen im Schiffssicherheitsgesetz (BGBl I Nr. 63 S. 2860) und in der Schiffs-sicherheitsverordnung (BGBl I Nr. 66 S. 3013, 3023) ist von der alten Regelung Abstand genommen worden, Sportboote von den grundlegenden Bestimmungen über Schiffssicherheit auszunehmen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ist seitdem das Führen eines Schiffstagebuches, Seetagebuches oder Logbuches Pflicht, sagt zumindest die Wasserschutzpolizei. »Jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zu Tage getretenen Gefahren notwendig sein, für nachfolgende Nutzer eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen.«

Im Gesetzestext heißt es dazu: »Der Schiffsführer hat im Schiffstagebuch unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.«

Den ganzen Artikel lesen Sie im SKIPPER 08/2015.
Text & Fotos: Ullrich Holstermann

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